Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2037
BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07 (https://dejure.org/2008,2037)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - I ZB 14/07 (https://dejure.org/2008,2037)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - I ZB 14/07 (https://dejure.org/2008,2037)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäßer Nachweis der Sicherheitsleistung bei einem Schuldner im Rahmen einer Prozessbürgschaft durch die Zustellung der Bürgschaftsurkunde; Erforderlichkeit eines Nachweises der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines Schuldners

  • Judicialis

    ZPO § 172 Abs. 1; ; ZPO § 751 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 172 Abs. 1 § 751 Abs. 2
    "Nachweis der Sicherheitsleistung"; Zustellung der Bürgschaftsurkunde an den anwaltlich vertretenen Schuldner

  • rechtsportal.de

    ZPO § 172 Abs. 1 § 751 Abs. 2
    "Nachweis der Sicherheitsleistung"; Zustellung der Bürgschaftsurkunde an den anwaltlich vertretenen Schuldner

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis der Sicherheitsleistung bei Prozessbürgschaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Nachweis der Sicherheitsleistung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaftsurkunde muss nicht vor Vollstreckung an Prozessbevollmächtigten zugestellt werden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachweis der Sicherheitsleistung bei einer Prozessbürgschaft

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3220
  • MDR 2008, 1364
  • GRUR 2008, 1029
  • WM 2008, 1898
  • Rpfleger 2008, 653
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 115/94

    Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07
    Ist das Urteil nur nach Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, darf ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn der Gläubiger in dem Zeitpunkt bereits Sicherheit geleistet hatte, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das ihm auferlegte Verbot begangen hat (BGHZ 131, 233, 235 f.).

    Er hat jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit verlangt, dass die Benachrichtigung des Schuldners in ähnlicher Weise wie eine Zustellung formalisiert erfolgen muss (BGHZ 131, 233, 237).

  • OLG Düsseldorf, 17.10.1977 - 18 W 40/77
    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07
    Ein gesonderter Nachweis der Bürgschaft gegenüber dem Schuldner durch Zustellung einer Abschrift des bei Übergabe der Bürgschaftsurkunde aufgenommenen Zustellungsnachweises wäre zweckloser Formalismus (OLG Frankfurt NJW 1966, 1521, 1522; OLG Düsseldorf MDR 1978, 489; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rdn. 12; Walker in Schuschke/Walker, 3. Aufl., § 751 Rdn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 751 Rdn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 751 Rdn. 7; Handkomm.ZPO/Kindl, § 751 Rdn. 5; MünchKomm.ZPO/Heßler, 3. Aufl., § 751 Rdn. 27).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    c) Das Urteil des Oberlandesgerichts war zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlungen unbedingt - wenn auch nur vorläufig - vollstreckbar (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - IX ZR 115/94, BGHZ 131, 233, 235 f.; Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 14/07, GRUR 2008, 1029 Rn. 9 = WRP 2008, 1456).

    d) Die Schuldnerin wusste zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlungen, dass sie das durch das Urteil titulierte Verbot beachten muss (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1029 Rn. 9; zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 11 f.; zur Beschlussverfügung vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 2015, 209 - Nero).

  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 21 U 40/16

    Bauvertrag; einstweilige Verfügung; Vormerkung; Bauhandwerker-Sicherungshypothek;

    4.2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).

    Es kommt bei einem derartigen Verfahren mangels Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger nicht zum wirksamen Abschluss eines Bürgschaftsvertrags, so dass die Bürgschaft als Sicherheit rechtlich noch nicht existiert, solange die Urkunde nicht der Berufungsklägerin zugegangen ist (vgl. BGH NJW 2008, 3220, 3221).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2010 - 2 U 142/08

    Umfang des Schadensersatzes wegen Zwangsvollstreckung aus einem später

    Daraus ergibt sich, dass ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden darf, wenn eine nach dem Urteil erforderliche Sicherheitsleistung des Gläubigers in dem Zeitpunkt bereits erbracht war, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das ihm auferlegte Verbot begangen hat (BGHZ 131, 233, 235 f. = NJW 1996, 397; BGH, NJW 2008, 3220, 3221).

    Denn die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO setzt außer der Erbringung der Sicherheit auch voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit unterrichtet war und daher wusste, dass er mit Ordnungsmitteln rechnen muss, wenn er sich weiterhin nicht an das gegen ihn erlassene Gebot hält (BGHZ 131, 233, 236 f. = NJW 1996, 397; BGH, NJW 2008, 3220, 3221).

    Diese setzt deshalb voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit informiert war (BGHZ 131, 233, 237 = NJW 1996, 397; BGH, NJW 2008, 3220, 3221).

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 56/21

    Unterlassungsvollstreckung: Geltung des außerstrafrechtlichen

    Auf der Grundlage eines auf Unterlassung gerichteten, mit Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO versehenen Hauptsachetitels können Ordnungsmittel verhängt werden, sofern das Urteil vor der Zuwiderhandlung unbedingt - wenn auch gegebenenfalls gemäß § 709 Satz 1 ZPO nur vorläufig und nach Sicherheitsleistung des Gläubigers sowie Unterrichtung des Schuldners hiervon (§ 751 Abs. 2 ZPO) - vollstreckbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 14/07, GRUR 2008, 1029 [juris Rn. 9] = WRP 2008, 1898).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2022 - 6 W 39/22

    Auskunftspflicht - Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Danach gehört es zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds, dass das Urteil unbedingt - wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig - vollstreckbar ist; soweit dazu die Leistung einer Sicherheit gehört, setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln darüber hinaus voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit in ähnlicher Weise wie eine Zustellung formalisiert unterrichtet war (vgl. BGHZ 131, 233, 235 ff - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung; BGH, GRUR 2008, 1029 Rn. 7 - Nachweis der Sicherheitsleistung).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2018 - 2 W 13/18

    Vollstreckung eines Unterlassungstitels betr. ein Gebrauchsmuster für eine

    Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das Urteil unbedingt, wenn auch gegebenenfalls noch vorläufig, vollstreckbar ist (BGH, NJW 2008, 3220, 3221).
  • LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Der BGH (Beschluss vom 10.01.2008, Az.: I ZB 14/07; siehe Anlage ZV 15) ging auf die hier interessierende Frage - zu Recht - gar nicht ein; vielmehr ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung im betreffenden BGH-Beschluss zweifelsohne, dass die Bürgschaftserklärung im Original zugestellt worden war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht